
Nach den Vorschriften zur Geldwäsche hat ein zur Identifizierung Verpflichteter sich bei dem zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für eigene Rechnung zu handeln , so hat der zur Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen und Anschrift desjenigen festzust......
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